OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.10.2022
3 M 88/22
Normen:
FeV § 11 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 280/22

Überwiegen des öffentlichen Interesses an Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Darlegung der unbewussten Einnahme von Metamphetamin

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2022 - Aktenzeichen 3 M 88/22

DRsp Nr. 2022/16089

Überwiegen des öffentlichen Interesses an Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Darlegung der unbewussten Einnahme von Metamphetamin

Wer sich auf eine unbewusste Drogeneinnahme beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 4. August 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7;

Gründe

I. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.