OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.09.2016
8 U 52/15
Normen:
BGB § 630d Abs. 1 S. 1; BGB § 630i Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 141/13

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer Kataraktoperation

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.09.2016 - Aktenzeichen 8 U 52/15

DRsp Nr. 2018/16186

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer Kataraktoperation

Eine ärztliche Risikoaufklärung vor einer Kataraktoperation, die verschiedene Risiken benennt, die sich sämtlich in einer Sichtbeeinträchtigung äußern, auch einen Nachstar ausdrücklich benennt und den Patienten über die Gefahr einer Erblindung informiert, ist nicht zu beanstanden. Sie umfasst auch eine postoperativ aufgetretene vorübergehende Trübung eines Auges.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.1.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-04 O 141/13, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 55.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 630d Abs. 1 S. 1; BGB § 630i Abs. 1;

Gründe

1. 2. 3.