Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 23.12.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung (Nr. ...) nicht durch die Erklärungen der Beklagten vom 20.07.2011 und vom 14.06.2012 beendet wurde, sondern unverändert fortbesteht.
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