OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.11.2016
7 U 11/15
Normen:
VVG § 16 Abs. 1 a.F.; VVG § 19 Abs. 2; VVG § 22;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 27/13

Umfang der Anzeigepflicht hinsichtlich Vorerkrankungen beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 7 U 11/15

DRsp Nr. 2017/6837

Umfang der Anzeigepflicht hinsichtlich Vorerkrankungen beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

1. Ein durch Stress am Arbeitsplatz ausgelöstes Überlastungssyndrom, das nach Beendigung der Stresssituation alsbald wieder abgeklungen ist, stellt sich als Bagatellerkrankung dar, die beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mitgeteilt werden muss. 2. Auch die Diagnose "Borderline-Hypertonie" ist jedenfalls dann nicht mitteilungspflichtig, wenn diese zwar zweimal in der Karteikarte des Hausarztes angeführt wird, irgendwelche therapeutischen Maßnahmen oder Empfehlungen jedoch nicht nach sich gezogen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 23.12.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung (Nr. ...) nicht durch die Erklärungen der Beklagten vom 20.07.2011 und vom 14.06.2012 beendet wurde, sondern unverändert fortbesteht.