OLG Hamm - Urteil vom 19.12.2017
21 U 112/16
Normen:
ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 399
NZBau 2018, 293
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 250/09

Umfang der Beratungspflicht des Unternehmers bei Lieferung und Installation eines BlockheizkraftwerksHaftung wegen unrichtiger Angaben zur WirtschaftlichkeitUmfang des Schadensersatzes

OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 21 U 112/16

DRsp Nr. 2018/2664

Umfang der Beratungspflicht des Unternehmers bei Lieferung und Installation eines Blockheizkraftwerks Haftung wegen unrichtiger Angaben zur Wirtschaftlichkeit Umfang des Schadensersatzes

Die Beratung wird zur selbständigen Hauptpflicht des Unternehmers, der Lieferung und Installation eines Blockheizkraftwerks (BHKW) anbietet, wenn er dabei den Besteller zum Vertragsschluss durch konkrete Aussagen zur Amortisation der Investition sowie deren Wirtschaftlichkeit - etwa in Form einer individuell auf das Objekt bezogenen Wirtschaftlichkeitsberechnung - veranlasst; die Beratungspflicht wird verletzt, wenn die Angaben zur Wirtschaftlichkeit falsch sind, so dass sich der Abschluss des insofern nachteiligen Vertrags als auf der Pflichtverletzung beruhender Schaden darstellt (Anschluss an OLG Schleswig, NJOZ 2017, 1480, 1481; OLG Oldenburg, NJOZ 2016, 1281, 1282). Die Beratungspflicht wird gleichermaßen verletzt, wenn die angebotene und empfohlene Anlage mit dem BHKW als Energierzeuger keine ausreichende Menge an Wärmeenergie bereit stellen kann, um hinsichtlich der Raumtemperaturen einen zeitgemäßen Mindeststandard an Wohnqualität zu gewährleisten (Anschluss an OLG Hamm, NJOZ 2011, 442, 443).