OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.2015
20 U 149/15
Normen:
VVG § 6 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 4; VVG § 43; VVG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 37/15

Umfang der Beratungspflicht eines Versicherers

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen 20 U 149/15

DRsp Nr. 2017/4551

Umfang der Beratungspflicht eines Versicherers

Jedenfalls bei Eintreten des Versicherungsnehmers in ein bestehendes Versicherungsverhältnis (hier: aus Anlass des Versterbens des Vaters) besteht keine vorvertragliche Beratungspflicht des Versicherers gem. § 6 Abs. 1 VVG.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 4; VVG § 43; VVG § 61 Abs. 1;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung durch den Senat stand. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.