BGH - Urteil vom 27.05.2015
IV ZR 292/13
Normen:
VVG § 137 Abs. 1; VVG § 138;
Fundstellen:
MDR 2015, 830
NJW-RR 2015, 1125
NZV 2015, 484
VRS 129, 72
VRS 2015, 72
VersR 2015, 1020
WM 2015, 1726
r+s 2015, 398
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 118/12
OLG Karlsruhe, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 203/12

Umfang der Einstandspflicht des Transportversicherers für einen schwimmfähige Schiffsrumpf eines noch nicht mit eigenem Antrieb ausgestatteten Schiffsneubaus

BGH, Urteil vom 27.05.2015 - Aktenzeichen IV ZR 292/13

DRsp Nr. 2015/10768

Umfang der Einstandspflicht des Transportversicherers für einen schwimmfähige Schiffsrumpf eines noch nicht mit eigenem Antrieb ausgestatteten Schiffsneubaus

1. Kommen neben Schadensursachen, die die Einstandspflicht des Transportversicherers nach § 137 Abs. 1 VVG oder § 138 VVG entfallen lassen, weitere Ursachen in Betracht, die nicht unter die genannten Bestimmungen fallen, ist für die Frage, ob diese Bestimmungen Anwendung finden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache ("causa proxima") abzustellen.2. Der schwimmfähige Schiffsrumpf eines nicht vollständig ausgerüsteten und noch nicht mit eigenem Antrieb ausgestatteten Schiffsneubaus ("Neubaukasko"), den das versicherte Schiff seitlich gekoppelt mit sich führt, ist ein sonstiges Fahrzeug im Sinne von Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen zu den AVB Flusskasko 2000/2004.3. Er befindet sich nicht "an Bord" des versicherten Schiffes im Sinne von Nr. 4.8 der AVB Flusskasko 2000/2004 und ist auch keine Ladung des versicherten Schiffes im Sinne des Leistungsausschlusses in Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen zu den AVB Flusskasko 2000/2004.