OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.05.2015
12 U 146/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; AVB Reisekrankenversicherungsschutz;
Fundstellen:
NJW 2015, 8
VersR 2015, 1281
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 448/13

Umfang der Eintrittspflicht einer AuslandskrankenrücktransportversicherungErstattungsfähigkeit der Kosten eines Charterfluges

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 12 U 146/14

DRsp Nr. 2015/8478

Umfang der Eintrittspflicht einer Auslandskrankenrücktransportversicherung Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Charterfluges

Zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines Krankenrücktransports durch Charterflug, wenn auch eine Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Linienflug) in Betracht kommt.

1. Eine Klausel in den AVB einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, wonach die Erstattung von Rücktransportkosten nur in Betracht kommt, wenn der Rücktransport ärztlich angeordnet war, benachteiligt den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam. 2. Eine ergänzende Vertragsauslegung führt lediglich zum Wegfall der ärztlichen Anordnung des Rücktransports, nicht aber zur Erstattungspflicht des Versicherers. 3. Hat der behandelnde Gynäkologe einer schwangeren Reisenden deren Reisefähigkeit uneingeschränkt bejaht, so handelt es sich bei eingetretenen Komplikationen im Schwangerschaftsverlauf um ein unvorhergesehenes Eintreten des Versicherungsfalls. 4. Ist der Reiserücktransport medizinisch notwendig, aus ärztlicher Sicht aber auch mittels eines Linienfluges oder einer Bahnfahrt möglich, so ist der Reiserücktransportversicherer nur in diesem Rahmen zur Übernahme der Kosten eines Charterfluges verpflichtet.

Tenor

1. 2. 3. 4.