BGH - Beschluss vom 19.05.2015
4 StR 124/15
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 74b Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 17.12.2014

Umfang der Erlösauskehr eines asservierten Fahrzeugs an den Nebenkläger nach der Verurteilung des Angeklagten

BGH, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 4 StR 124/15

DRsp Nr. 2015/11204

Umfang der Erlösauskehr eines asservierten Fahrzeugs an den Nebenkläger nach der Verurteilung des Angeklagten

1. Gemäß § 74b Abs. 2 StGB hat das Gericht in den Fällen der §§ 74 und 74a StGB anzuordnen, dass die Einziehung - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann.2. Dabei kann auch die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Kraftfahrzeugs vorbehalten und dieser angewiesen werden, das Fahrzeug unverzüglich zu veräußern.3. Für die Anweisung an ihn, den Veräußerungserlös zu gleichen Teilen an die Opfer der Straftat herauszugeben, fehlt es indes an einer gesetzlichen Grundlage.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen. Jedoch entfällt die Anweisung an den Angeklagten, den Erlös aus der Veräußerung seines unter der Nummer 899/14, lfd. Nr. 9, asservierten Kraftfahrzeugs, amtliches Kennzeichen , zu gleichen Teilen an die Nebenkläger herauszugeben.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 74b Abs. 2;

Gründe