KG - Urteil vom 14.12.2017
22 U 177/15
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 229/14

Umfang der Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall

KG, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 22 U 177/15

DRsp Nr. 2018/1321

Umfang der Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall

Übersteigen die Nettoreparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand ohne über dem Wiederbeschaffungswert zu liegen, kann der Geschädigte auf dieser Basis dann abrechnen, wenn er das Fahrzeug durch eine (Teil-)Reparatur jedenfalls in verkehrssicheren Zustand versetzt und es mindestens sechs Monate weiter benutzt (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 2008, VI ZR 220/07). Eines Nachweises über die Kosten der Reparatur bedarf es nicht. Zu den für eine sach- und fachgerechte Reparatur erforderlichen Kosten muss er erst dann vortragen, wenn das zur Grundlage seiner fiktiven Abrechnung gemachte Sachverständigengutachten unzureichend ist (Anschluss an BGH, Urt. v. 3. Dezember 2013, VI ZR 24/13).

Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 5. November 2015 - Az. 41 O 229/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.402,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2014 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die ################# AG, vertreten durch den Vorstand#########################, weitere 78,91 EUR zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.