OLG Saarbrücken - Urteil vom 22.12.2009
4 U 294/09-83
Normen:
BGB § 249 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 33/09

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 4 U 294/09-83

DRsp Nr. 2010/5279

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

1. Der Tatrichter ist bei der Feststellung des Normaltarifs nicht gehindert, einen Sachverständigen mit der Ermittlung der auf den konkreten Fall bezogenen Marktsituation zu beauftragen. 2. Wählt der Tatrichter stattdessen den Weg der Schätzung nach § 287 ZPO, so scheidet der Schwacke-Mietpreisspiegel des Jahres 2006 als Schätzgrundlage aus, wenn die Parteien aufgrund konkreter Tatsachen Mängel der Schätzgrundlage aufzeigen (vgl. BGH NJW 2009, 58). 3. Dagegen begegnet es im Rahmen des § 287 ZPO keinen Bedenken, den Normaltarif in Anbetracht der auch gegen die Validität des dem "Marktspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts zugrundeliegenden Datenbestandes geäußerten Einwendungen im Einzelfall nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen zu bestimmen.

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 8. Mai 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 10 O 33/09 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Die Beklagten werden auf ihr Teilanerkenntnis als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.219,96 € zu zahlen.