OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.09.2016
1 U 53/14
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 351/13

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 1 U 53/14

DRsp Nr. 2017/11274

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

Zur Ermittlung des Normaltarifs unfallbedingter Mietwagenkosten ist der Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.02.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.184,21 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, macht gegen die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht mehrerer Unfallgeschädigter restliche Mietwagenkosten geltend. Die Geschädigten waren zu den jeweiligen Unfallzeitpunkten bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten, die die Klägerin auf der Basis des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2007/Normaltarif" berechnet hat. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die zu erstattenden Mietwagenkosten seien anhand der "Fraunhofer-Marktpreisliste" für das jeweilige PLZ-Gebiet zu ermitteln.