OLG München - Urteil vom 17.12.2010
10 U 3010/10
Normen:
ZPO § 139;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 5217/09

Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht im Verkehrsunfallprozess

OLG München, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen 10 U 3010/10

DRsp Nr. 2011/4747

Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht im Verkehrsunfallprozess

Geht der Kläger einer Verkehrsunfall-Schadensersatzklage erkennbar davon aus, dass der Unfallhergang und die 100%ige Haftung des Unfallgegners unstreitig sind und bestreitet dieser den Unfallhergang lediglich mit Nichtwissen, so bedarf es eines gerichtlichen Hinweises darauf, dass der Unfallhergang als streitig angesehen wird.

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 20.05.2010 wird das Endurteil des LG München II vom 22.02.2010 (Az. 11 O 5127/09) samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München II zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München II vorbehalten.

Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 139;

Gründe: