OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.03.2015
7 U 264/11
Normen:
VVG § 206 Abs. 3;
Fundstellen:
VersR 2016, 317
r+s 2015, 407
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 123/11

Umfang der Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages aus wichtigem GrundRechtstellung weiterer Versicherter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 7 U 264/11

DRsp Nr. 2015/11260

Umfang der Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages aus wichtigem Grund Rechtstellung weiterer Versicherter

1. Die Kündigung aus wichtigem Grund erfasst bei einem privaten Krankenversicherungsvertrag auch weitere Versicherte, insbesondere die Angehörigen des Versicherungsnehmers. 2. Mitversicherte haben aber analog § 206 Abs. 3 VVG einen Fortsetzungsanspruch, wenn ihr Verhalten keinen Anlass zur Kündigung gegeben hat.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.9.2011 abgeändert.

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 78% und der Beklagte 22% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung des Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.

Normenkette:

VVG § 206 Abs. 3;

Gründe:

I.