OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.12.2017
10 U 218/16
Normen:
VVG § 117 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 477
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 82/16

Umfang der Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Obliegenheitsverletzungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.12.2017 - Aktenzeichen 10 U 218/16

DRsp Nr. 2018/1448

Umfang der Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Obliegenheitsverletzungen

1. Der Verletzung von Obliegenheiten, die den Versicherten vor und die ihm nach dem Versicherungsfall treffen, sind die Beiträge (hier: jeweils 5.000 EUR) zu addieren, für die die Leistungsfreiheit besteht. 2. Es stellt eine besonders schwerwiegende, vorsätzlich begangene Verletzung der Aufklärungspflicht i.S. von § 6 Abs. 3 KfZPflVV dar, wenn der Versicherungsnehmer sich nicht nur unerlaubt vom Unfallort entfernt, sondern im nach hinein bestreitet, das Unfallfahrzeug gefahren zu haben.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.12.2016 - 2/24 O 82/16 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 117 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Die klagende Haftpflichtversicherung nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte verursachte mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw einen Verkehrsunfall. Er war nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, verließ er zu Fuß die Unfallstelle. Der Beklagte wurde deshalb vom Amtsgericht Stadt1 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.