OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.08.2020
12 U 53/20
Normen:
VVG § 28; StGB § 142;
Fundstellen:
MDR 2020, 1442
NJW-RR 2021, 35
NZV 2021, 154
VersR 2020, 1243
r+s 2020, 630
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 312/19

Umfang der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Kfz-Versicherung zur Ermöglichung der notwendigen Feststellungen nach einem Unfall bei eigener blutender Kopfverletzung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 12 U 53/20

DRsp Nr. 2020/12712

Umfang der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Kfz-Versicherung zur Ermöglichung der notwendigen Feststellungen nach einem Unfall bei eigener blutender Kopfverletzung

1. Es stellt keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.1.3, 1. Spiegelstrich AKB 2015 dar, wenn der Versicherte nach einem schweren Verkehrsunfall ohne Fremdbeteiligung und bei klarer Haftungslage zur Nachtzeit im Januar auf einer Landstraße in dörflicher Gegend, bei dem er sich eine blutende Kopfverletzung zugezogen hatte, trotz eines verursachten Fremdschadens von ca. 200 € den Unfallort zur ärztlichen Abklärung seines Gesundheitszustandes ohne Einhaltung einer Wartezeit verlässt.2. Jedenfalls ist in einem solchen Fall das Entfernen von der Unfallstelle berechtigt.3. Mit der telefonischen Unterrichtung der Polizei am nächsten Morgen wird in diesem Fall einer etwaigen Obliegenheit zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen noch genügt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts H vom 18.02.2020, Az. 2 O 312/19, im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, 15.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.10.2019 an den Kläger zu zahlen.

b) 2. 3. 4.