OLG Koblenz - Beschluss vom 08.11.2010
2 SsBs 100/10
Normen:
StPO § 81a Abs. 2; StPO § 267 Abs. 5; StVG § 24a;
Vorinstanzen:
AG Linz am Rhein, vom 18.05.2010

Umfang der Urteilsbegründung bei Freispruch infolge eines Verwertungsverbots; Prüfung der Verwertbarkeit eines Beweismittels ohne vorangehenden Antrag; Voraussetzungen für ein Verwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 2 SsBs 100/10

DRsp Nr. 2011/1686

Umfang der Urteilsbegründung bei Freispruch infolge eines Verwertungsverbots; Prüfung der Verwertbarkeit eines Beweismittels ohne vorangehenden Antrag; Voraussetzungen für ein Verwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt

1. Wird der Betroffene vom Vorwurf der Ordnungswidrigkeit, unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis einen PKW im Straßenverkehr geführt zu haben, freigesprochen, weil die entnommene Blutprobe einem Verwertungsverbot unterliege, genügt es den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Darstellungsanforderungen, wenn im Urteil der Schuldvorwurf mitgeteilt und die Annahme des Verwertungsverbots begründet wird; Ausführungen zum Tathergang bedarf es regelmäßig nicht. 2. Dem Tatrichter ist es nicht verwehrt, die in die Hauptverhandlung einzuführenden Beweismittel von sich aus auf ihre Verwertbarkeit zu prüfen, so dass er auch ohne vorherigen Widerspruch des Betroffenen zur Annahme eines Verwertungsverbots gelangen kann. 3. Die Annahme eines Verwertungsverbots wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO ist rechtsfehlerhaft, wenn der Bußgeldrichter keine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen hat.