Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) und begründet worden (§ 519 ZPO) Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
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