OLG Dresden - Urteil vom 16.08.1995
6 U 490/95
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1996, 30
VersR 1996, 1428

Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei winterlichen Straßen; Winterdienst als hoheitliche Tätigkeit

OLG Dresden, Urteil vom 16.08.1995 - Aktenzeichen 6 U 490/95

DRsp Nr. 1997/1619

Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei winterlichen Straßen; Winterdienst als hoheitliche Tätigkeit

1. Im Freistaat Sachsen stellt der Winterdienst auf Fahrbahnen öffentlicher Straßen keine hoheitliche Tätigkeit dar.2. Eine Verkehrssicherungspflicht bei winterlichen Straßen besteht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen; dazu gehört ein innerstädtischer Parkplatz nicht.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

(entfällt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) und begründet worden (§ 519 ZPO) Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.