OLG Hamm - Urteil vom 05.08.2010
I-28 U 22/10
Normen:
BGB § 346 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 16/09

Umfang der Verzinsung des Kaufpreises bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw

OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen I-28 U 22/10

DRsp Nr. 2010/19439

Umfang der Verzinsung des Kaufpreises bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw

Bei der Rückabwicklung eines Autokaufs richtet sich der Anspruch des Käufers auf Nutzungsersatz für Kapitalnutzung durch den Verkäufer nach dem Netto-Kaufpreis.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 8. Dezember 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 4.568,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. November 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw T G 1,4 16 V Cool Edition mit 55 KW und der Fahrzeugidentifikationsnummer ##################.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger ab dem 8. Juli 2010 bis zur Rückzahlung des vorgenannten Betrages von 4.568,24 € täglich weitere 0,32 € zu zahlen.

Es bleibt festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte bleibt verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte O in M in Höhe von 489,50 € und Kosten für die Einholung eines Handelsregisterauszugs in Höhe von 4,50 € freizustellen.

Die weitergehende Klage bleibt bzw. wird abgewiesen.