OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2016
7 U 37/16
Normen:
VVG § 8; VVG § 152;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 289/15

Umfang der zurückzugewährenden Leistungen nach Widerspruch des Versicherungsnehmers gegen den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach dem sogenannten Policen-Modell

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 7 U 37/16

DRsp Nr. 2017/14143

Umfang der zurückzugewährenden Leistungen nach Widerspruch des Versicherungsnehmers gegen den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach dem sogenannten Policen-Modell

1. Hat der Versicherungsnehmer dem Zustandekommen einer fondsgebundenen Lebensversicherung wirksam widersprochen, so sind gem. §§ 355, 357a BGB grundsätzlich sämtliche bereits gezahlten Prämien und daraus gezogene Nutzungen zu erstatten. 2. Jedoch ist der Rückzahlungsanspruch beschränkt auf den nach Zugang des Widerrufs angefallenen Prämienbetrag bzw. auf den Rückkaufswert nebst Überschussanteilen, wenn mit Zustimmung des Versicherungsnehmers bereits während der Dauer der Widerrufsfrist materieller Versicherungsschutz bestand und er auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 8; VVG § 152;

Gründe

I.

1. 2.