OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2015
16 U 202/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 251;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 350/12

Umfang des Anspruchs des Unfallgeschädigten auf Ersatz seines Verdienstausfalls

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 16 U 202/14

DRsp Nr. 2016/7526

Umfang des Anspruchs des Unfallgeschädigten auf Ersatz seines Verdienstausfalls

Der Anspruch auf Ersatz unfallbedingt ergangenen Verdienstausfalls umfasst auch Gratifikationen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 09.10.2014 (Az: 4 O 350/12) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Gießen vom 09.10.2014 sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 16.03.2015 auf 20.809,48 € festgesetzt und ab der Berufungsrücknahme auf 12.485,89 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 251;

Gründe

Der Kläger verlangt mit der Klage von dem Beklagten die Erstattung von Verdienstausfall, da er infolge eines Verkehrsunfalls vom ...10.2003 in der Zeit von September 2011 bis einschließlich Juli 2013 nicht habe arbeiten können.