KG - Beschluss vom 24.03.2015
6 U 113/13
Normen:
ARB § 4 Abs. 1 Buchst. h; ARB § 14 Abs. 1; ARB § 24 Abs. 2 Buchst. a; VVG § 6 Abs. 5; VVG § 63; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 443/11

Umfang des Ausschlusses des Rechtsschutzes aus Versicherungsverträgen in der RechtsschutzversicherungEintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsverschuldens des Versicherers und seines Vermittlers

KG, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 6 U 113/13

DRsp Nr. 2017/5748

Umfang des Ausschlusses des Rechtsschutzes "aus Versicherungsverträgen" in der Rechtsschutzversicherung Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsverschuldens des Versicherers und seines Vermittlers

Der Ausschluss des Rechtsschutzes "aus Versicherungsverträgen" umfasst nicht die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Beratungsverschuldens des Versicherers und seines Vermittlers aus §§ 6 Abs. 5, 63 VVG als Spezialregelungen einer Haftung aus culpa in contrahendo gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB bzw. wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB, weil es sich insoweit um Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen handelt und solche Ansprüche gerade darauf gestützt sind, dass ohne die geltend gemachte vorvertragliche Pflichtverletzung der nachteilige Vertrag nicht geschlossen worden wäre. Dass das gesetzliche Schuldverhältnis auf einem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis beruht, steht dem nicht entgegen.

hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2013 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ARB § 4 Abs. 1 Buchst. h; ARB § 14 Abs. 1;