BGH - Urteil vom 25.11.1997
VI ZR 402/96
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BB 1998, 237
BGHR BGB § 463 Erfüllungsinteresse 1
BGHR BGB § 823 Schadensumfang 1
DB 1998, 718
DRsp I(123)423e
JZ 1998, 855
MDR 1998, 266
NJW 1998, 983
VersR 1998, 245
WM 1998, 294
ZfS 1998, 166
r+s 1998, 109
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Umfang des deliktischen Schadensanspruchs wegen Täuschung beim Abschluß eines Kaufvertrages

BGH, Urteil vom 25.11.1997 - Aktenzeichen VI ZR 402/96

DRsp Nr. 1998/1600

Umfang des deliktischen Schadensanspruchs wegen Täuschung beim Abschluß eines Kaufvertrages

»Der deliktische Schadensersatzanspruch eines von seinem Vertragspartner oder einem für diesen handelnden Dritten getäuschten Käufers bemißt sich grundsätzlich nach den Regeln über den Ersatz des negativen Interesses. Den Ersatz seines positiven Interesses kann der Käufer auf deliktischer Grundlage nur dann verlangen, wenn die für den Schadenseintritt ursächliche unerlaubte Handlung zugleich die Voraussetzungen für einen vertraglichen Gewährleistungsanspruch nach den §§ 463, 480 Abs. 2 BGB erfüllt.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Die Klägerin handelt mit Eisen- und Stahlerzeugnissen. Der Beklagte ist Geschäftsführer des Unternehmens B.I. in O./Italien, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Stahldrähten befaßt.

Im März 1990 bestellte die Klägerin bei B.I. 150 t Schweißdraht, den sie an einen chinesischen Kunden weiterveräußern wollte. Bezüglich der Legierung des Drahtes vereinbarte die Klägerin mit der B.I. für Chrom, Kupfer und Nickel bestimmte Toleranzwerte. Die Zahlung des Kaufpreises von 206.957,50 DM stellte die Klägerin durch ein Akkreditiv an die W. Bank in der Weise sicher, daß gegen Vorlage von Prüfzeugnissen die Auszahlung erfolgen sollte.