OLG Hamm - Urteil vom 22.12.2016
9 U 198/15
Normen:
StVG § 7; SGB X § 116; SGB IX § 41 Abs. 1; SGB I § 11; SGB VII § 53 Abs. 3; XII § 35 SGB; SGB XII § 27 b; XII § 42 SGB; SGB V § 251 Abs. 2 S. 2; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 254/13

Umfang des gesetzlichen Übergangs von Forderungen eines Verkehrsunfallgeschädigten auf den Träger der SozialhilfeGeltendmachung des Arbeitsfördergeldes und der auf das Arbeitsentgelt des Geschädigten in einer Behindertenwerkstätte entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers

OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2016 - Aktenzeichen 9 U 198/15

DRsp Nr. 2017/1043

Umfang des gesetzlichen Übergangs von Forderungen eines Verkehrsunfallgeschädigten auf den Träger der Sozialhilfe Geltendmachung des Arbeitsfördergeldes und der auf das Arbeitsentgelt des Geschädigten in einer Behindertenwerkstätte entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers

1. Die Zahlung des Arbeitsfördergeldes ist eine Sozialleistung i.S.d. § 11 SGB I. Sie ist dazu bestimmt, die unfallbedingte Einschränkung oder Unfähigkeit des in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätigen Geschädigten, ein höheres Einkommen zu erzielen, zu kompensieren.2. Bei den auf das Arbeitsentgelt des Geschädigten in einer Behindertenwerkstätte entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen handeltes sich um eine Sozialleistung i.S.d. § 11 SGB I.3. Die dem allgemeinen Lebensbedarf eines jeden Menschen entsprechenden Unterbringungskosten sind mit dem Erwerbsschaden des Geschädigten kongruent.

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 08.09.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, über titulierte 29.554,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.754,76 € seit dem 30.12.2013 und aus 7.800,00 € seit dem 04.11.2014 hinaus weitere