BGH - Urteil vom 19.10.1993
VI ZR 56/93
Normen:
BGB §§ 842, 843 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 842 Rentenschaden 1
DAR 1994, 67
DRsp I(147)296a
ES Kfz-Schaden L-1/41
MDR 1994, 673
NJW 1994, 131
VersR 1994, 186
ZfS 1994, 10
r+s 1994, 58
Vorinstanzen:
OLGCelle,
LG Göttingen,

Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Erwerbsunfähigkeit des Verletzten

BGH, Urteil vom 19.10.1993 - Aktenzeichen VI ZR 56/93

DRsp Nr. 1994/1327

Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Erwerbsunfähigkeit des Verletzten

»Übt ein Verletzter, der infolge eines Schadensereignisses vor dem 1. Juli 1983 erwerbsunfähig geworden ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aus, zu deren Aufnahme er unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht nicht verpflichtet war, so hat der Schädiger dem Verletzten die auf die erzielten Einkünfte abgeführten Pflichtversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) als Teile des Verdienstausfallschadens zu ersetzen.«

Normenkette:

BGB §§ 842, 843 ;

Tatbestand:

Die am 1. Oktober 1965 geborene Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verdienstausfalls.

Die Klägerin wurde als Beifahrerin eines von B. gesteuerten Motorrades am 14. August 1982 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt, den der Beklagte zu 2) mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Personenkraftwagen verursacht hat. Während B. und seine Haftpflichtversicherung, die am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 3) und zu 4), ihre Verantwortlichkeit in Abrede stellen, steht die volle Einstandspflicht der Beklagten zu 1) und zu 2) für die der Klägerin entstandenen Unfallfolgen außer Streit.