OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2015
I-1 U 32/14
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 265/12

Umfang des Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls beim massiven Vorschäden des geschädigten Fahrzeugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen I-1 U 32/14

DRsp Nr. 2015/5615

Umfang des Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls beim massiven Vorschäden des geschädigten Fahrzeugs

Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die von dem geltend gemachten Schaden überlagert werden, so hat der Anspruchsteller nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darzulegen, sondern auch hinreichend substantiiert vorzutragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorschäden durchgeführt worden sind. Fehlen diese Angaben, so ist eine richterliche Schadensschätzung gem. § 287 ZPO nicht möglich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.02.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, Az. 3 O 265/12, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 287;

Entscheidungsgründe

Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I.