OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.2017
I-1 U 34/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 204/14

Umfang des Schadensersatzes bei einem Verkehrsunfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2017 - Aktenzeichen I-1 U 34/16

DRsp Nr. 2017/7002

Umfang des Schadensersatzes bei einem Verkehrsunfall

Kommt es in einem Patentverletzungsverfahren zur Abtrennung eines Verfahrensteils und war die Übersetzung der Klageschrift nebst Anlagen für beide Verfahren gleichermaßen nützlich und erforderlich und lassen sich die entsprechenden Übersetzungskosten auch nicht eindeutig jeweils einem der beiden Verfahren zuordnen, so erscheint es sachgerecht, die entsprechenden Kosten jeweils entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung der Verfahren hinsichtlich derer mangels anderweitiger Anhaltspunkte der entsprechende Streitwert der Verfahren ein gewichtiges Indiz darstellt, zu verteilen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten materiellen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 14.05.2014, bei dem der Pkw Porsche 911 Turbo des Klägers, Erstzulassung 2002, gelaufene 118.000 km, der zuletzt als Fahrschulwagen eingesetzt wurde, an der hinteren linken Seitenwand und am Heck beschädigt wurde. Die vollständige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach ist unstreitig.