OLG Stuttgart - Urteil vom 21.12.2017
2 U 136/17
Normen:
ZPO § 256; StVG § 7; BGB § 249;
Fundstellen:
MDR 2018, 338
NZV 2018, 286
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 84/15

Umfang des Schadensersatzes bei erheblicher Beschädigung eines NeufahrzeugsVoraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines NeufahrzeugsVoraussetzungen der Eilbedürftigkeit einer auf Markenrecht gestützten UnterlassungsverfügungWiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zu langes Zuwarten

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 2 U 136/17

DRsp Nr. 2018/1883

Umfang des Schadensersatzes bei erheblicher Beschädigung eines Neufahrzeugs Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs Voraussetzungen der Eilbedürftigkeit einer auf Markenrecht gestützten Unterlassungsverfügung Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zu langes Zuwarten

1. Ist bei einem Verkehrsunfall ein Neufahrzeug erheblich beschädigt worden, kann der Geschädigte Klage auf Feststellung erheben, dass der Haftpflichtversicherer nach Erwerb eines äquivalenten Neufahrzeugs zur Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs verpflichtet ist.2. Nutzt der Geschädigte das Unfallfahrzeug länger als sechs Monate anstatt einen Neuwagen zu erwerben, ist sein besonderes Integritätsinteresse an einem Neuwagen im Regelfall widerlegt. In diese Regelfrist ist der Zeitraum der Schadensregulierung nicht einzubeziehen.3. Für die Zeit der Schadensregulierung muss sich der Geschädigte keinen Abzug dafür anrechnen lassen, dass er das Unfallfahrzeug weiter genutzt hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 21. Juli 2017 - Az. 4 O 84/15 - in Ziffer 1 der Urteilsformel wie folgt gefasst:

II. III. IV. V. VI.