LG München I, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 2416/21
OLG München, vom 14.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 5724/21
Umfang des Versicherungsschutzes für angeordnete Betriebsschließungen (hier: Schließung der Gastwirtschaft im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie); Ausschluss des Anspruchs eines Versicherten aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung oder Vertrauenshaftung
BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - Aktenzeichen IV ZR 63/22
DRsp Nr. 2022/17712
Umfang des Versicherungsschutzes für angeordnete Betriebsschließungen (hier: Schließung der Gastwirtschaft im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie); Ausschluss des Anspruchs eines Versicherten aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung oder Vertrauenshaftung
Unabhängig von der Frage der Fortgeltung dieses Rechtsinstituts ist ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungs- oder Vertrauenshaftung jedenfalls ausgeschlossen, wenn den Versicherungsnehmer ein erhebliches eigenes Verschulden an seinen irrigen Vorstellungen zum Inhalt der Vertragsbedingungen trifft. Insbesondere wenn ein Versicherungsvertreter nur schlagwortartig und werbend den Umfang eines Versicherungsschutzes beschreibt, stellt insofern die Unterlassung des Versicherungsnehmers, sich nach Einzelheiten zu erkundigen und auf die Überlassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor Antragsunterzeichnung zu bestehen, eine erhebliche, diesem zuzurechnende Nachlässigkeit dar, die zum Ausschluss des Anspruchs aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungs- oder Vertrauenshaftung führt.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 14. Januar 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.