Dem am 6. September 1954 geborenen Kläger wurde am 12. Oktober 1972 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) erteilt. Diese wurde am 15. September 1975 auf die Klasse 2 und am 14. Juli 1976 auf die Klasse 1 erweitert. Mit Antrag vom 31. Oktober 2005 begehrte der Kläger von der Beklagten die Umstellung seines Führerscheins auf den EU-Kartenführerschein. Ein solcher wurde ihm am 13. Januar 2006 ausgehändigt. Darin ist für die Klassen A1, B, C1, BE, C1E, M und L als Erteilungsdatum jeweils der 12. Oktober 1972, für die Klassen T/S der 15. September 1975 und für die Klasse A der 14. Juli 1976 als Erteilungsdatum angegeben. Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen C und CE ist als Erteilungsdatum der 13. Januar 2006 eingetragen, wobei für diese Klassen zusätzlich vermerkt ist, dass sie bis zum 9. November 2010 Geltung haben.
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