BGH - Urteil vom 04.12.1997
I ZR 143/95
Normen:
ZugabeVO § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 661
BGHR ZugabeVO § 1 Abs. 1 Umtauschrecht 1
DAR 1998, 272
GRUR 1998, 502
MDR 1998, 487
NJW 1998, 1152
NJWE-WettbR 1998, 124
NZV 1998, 151
VRS 94, 437
WM 1998, 1200
ZIP 1998, 1124
wrp 1998, 489
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Umtauschrecht I; Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs als verbotene Zugabe

BGH, Urteil vom 04.12.1997 - Aktenzeichen I ZR 143/95

DRsp Nr. 1998/1875

"Umtauschrecht I"; Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs als verbotene Zugabe

»Ein dem Käufer eines Gebrauchtwagens eingeräumtes Umtauschrecht, das die Nutzung des Fahrzeugs für 30 Tage bis zu einer Fahrleistung von 2.000 km ermöglicht, ist eine verbotene Zugabe.«

Normenkette:

ZugabeVO § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, der satzungsgemäß die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs überwacht.

Die Beklagte, eine Kfz-Importeurin, die auch mit Gebrauchtwagen handelt, warb in der H. Zeitung vom 6. Mai 1994 für den Kauf von Gebrauchtwagen in ihrer Filiale in H. mit einem "Umtauschrecht" für Gebrauchtwagen gemäß ihren "Umtauschbedingungen". Diese lauten wie folgt:

1. Der Verkäufer verpflichtet sich, das von dem Käufer... erworbene Gebrauchtfahrzeug umzutauschen.

Voraussetzung ist, daß das Fahrzeug, das der Käufer an Stelle des mit oben genanntem Vertrag gekauften Fahrzeuges erwerben will, mindestens den gleichen Verkaufspreis hat wie das oben genannte Fahrzeug und der Umtausch nicht gemäß Ziffer 4 ausgeschlossen ist.

...

4. Der Umtausch ist ausgeschlossen, wenn einer der nachfolgenden Gründe vorliegt:

a) Seit Zulassung des Fahrzeuges auf den Käufer sind mehr als 30 Kalendertage vergangen.

b) Die seit Zulassung auf den Käufer beträgt mehr als 2.000 km.