OLG Zweibrücken - Beschluss vom 05.11.2020
1 OWi 2 Ss Rs 124/20
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1; StVG § 26a Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 80 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5487 Js 2802/20

Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen Zitiergebot für GeschwindigkeitsüberschreitungFortgeltung der alten Vorschriften für Verkehrsverstöße nach dem 27.04.2020Keine Gesamtnichtigkeit wegen Verstoß gegen das Zitiergebot

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 1 OWi 2 Ss Rs 124/20

DRsp Nr. 2020/18152

Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen Zitiergebot für Geschwindigkeitsüberschreitung Fortgeltung der alten Vorschriften für Verkehrsverstöße nach dem 27.04.2020 Keine Gesamtnichtigkeit wegen Verstoß gegen das Zitiergebot

Nach der am 27. April 2020 erfolgten Verkündung der 54. Verordnung zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften besteht, soweit die Änderungsverordnung wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot aus Art. 80a Abs. 3 GG nichtig ist, die bis dahin geltende Rechtslage fort.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 17. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

2.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1; StVG § 26a Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 80 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: