OLG Hamm - Beschluss vom 03.03.2022
5 RBs 48/22
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 40 OWi 498/21

Unbillige Härte bei Verhängung eines FahrverbotsGerichtliche Begründungspflicht beim Absehen vom RegelfahrverbotWirksame Rechtsmittelbeschränkung auch bei fehlerhafter Annahme eines vorsätzlichen GeschwindigkeitsverstoßesAbsehen von Verhängung eines Fahrverbots wegen ExistenzgefährdungKompensation eines Fahrverbots durch zusammenhängenden Urlaub

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2022 - Aktenzeichen 5 RBs 48/22

DRsp Nr. 2022/5325

Unbillige Härte bei Verhängung eines Fahrverbots Gerichtliche Begründungspflicht beim Absehen vom Regelfahrverbot Wirksame Rechtsmittelbeschränkung auch bei fehlerhafter Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes Absehen von Verhängung eines Fahrverbots wegen Existenzgefährdung Kompensation eines Fahrverbots durch zusammenhängenden Urlaub

1. Will das Amtsgericht aufgrund einer angenommen unbilligen Härte von der Verhängung des Regelfahrfahrverbots absehen, ist es gehalten, in den Urteilsgründen eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung niederzulegen, die es dem Senat ermöglicht, die Annahme einer unbilligen Härte rechtlich überprüfen zu können. Bei der Beurteilung, ob für den Betroffenen eine solche unbillige Härte aufgrund eines konkret drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes vorliegt, ist es dem Tatrichter zwar nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung des Betroffenen oder einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers, aus dem sich solche konkrete Anhaltspunkte ergeben können, zu glauben. Er hat jedoch die Angaben des Betroffenen oder des Arbeitgebers auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet.