KG - Beschluss vom 08.07.2015
(3) 121 Ss 69/15 (47/15)
Normen:
StGB § 15; StGB § 142 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Tiergarten - (317 Ds) 286 Js 434/14 (17/14) - 30.01.2015,

Unerlaubtes Entfernen vom UnfallortAnforderungen an die UrteilsgründeErforderliche Feststellungen zum subjektiven Tatbestand

KG, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 69/15 (47/15)

DRsp Nr. 2015/14837

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Anforderungen an die Urteilsgründe Erforderliche Feststellungen zum subjektiven Tatbestand

Zu den Anforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite hinsichtlich der Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens nach § 142 StGB.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2015, soweit die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist, im Schuldspruch und bezüglich der insoweit verhängten Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 15; StGB § 142 Abs. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der, wie die Ausführungen ergeben, die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (vorläufigen) Erfolg.