OLG Dresden - Beschluss vom 10.09.2015
OLG 26 Ss 505/15 (Z)
Normen:
SächsWaldG § 12 Abs. 1; SächsWaldG § 52 Abs. 2 Nr. 6; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 80a Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 2; StVO § 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Pirna, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 150 Js 63936/14

Unerlaubtes Reiten auf nicht zum Reiten ausgewiesenen WegenFühren von Pferden am ZügelAuslegung des Begriffes Reiten

OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen OLG 26 Ss 505/15 (Z)

DRsp Nr. 2015/16999

Unerlaubtes Reiten auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen Führen von Pferden am Zügel Auslegung des Begriffes "Reiten"

Das Verbot des Reitens außerhalb hierfür ausgewiesener Waldwege erfasst nach dem Sächsischen Waldgesetz nicht das Führen von Pferden am Zügel.

1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirna vom 27. April 2015 wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Pirna vom 27. April 2015 aufgehoben.

Die Betroffene wird freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens und die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

SächsWaldG § 12 Abs. 1; SächsWaldG § 52 Abs. 2 Nr. 6; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 80a Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 2; StVO § 28 Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Pirna hat die Betroffene wegen "unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen" gemäß §§ 12 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 6 SächsWaldG zu einer Geldbuße in Höhe von 50,00 € verurteilt.

Zum Sachverhalt enthält das Urteil folgende Feststellungen:

"Die Betroffene R. ist langjährige Betreiberin eines Reiterhofes.