SchlHOLG - Urteil vom 31.05.1995
9 U 129/94
Normen:
AKB; VVG §§ 62 63 ;
Fundstellen:
DRsp II(229)268a-c
ES Kfz-Schaden H-3/20
r+s 1995, 290
VersR 1996, 843
ZfS 1995, 381

Unfall infolge Ausweichens vor Wild

SchlHOLG, Urteil vom 31.05.1995 - Aktenzeichen 9 U 129/94

DRsp Nr. 1995/9455

Unfall infolge Ausweichens vor Wild

1. Schäden aus einem Kfz-Unfall, den der Fahrer beim Ausweichen vor Wild verursacht, können als Rettungskosten nach §§ 62, 63 VVG zu ersetzen sein, und zwar(a) dann, wenn das Ausweichmanöver - sei es auch instinktiv oder reflexartig vorgenommen - im Sinne von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit geboten, also nicht wirtschaftlich unvernünftig war;(b) anderenfalls - d.h. als Folge eines bewußten und zweckgerichteten, aber nicht gebotenen Ausweichmanövers - (nur) dann, wenn diese Maßnahme dem Betroffenen gleichwohl ohne Vorwurf grober Fahrlässigkeit noch zur Abwendung eines sonst erheblicheren Schadens geboten erscheinen durfte.2. Unter beiden Gesichtspunkten scheidet ein Unfall, der durch scharfes Ausweichen vor einem Hasen oder Kaninchen mit einem Mercedes 190 bei einer Geschwindigkeit von 70-80 km/h auf gerader Autobahnstrecke verursacht wird, aus dem Kaskoversicherungsschutz aus.

Normenkette:

AKB; VVG §§ 62 63 ;

Hinweise:

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