VG Stuttgart - Urteil vom 23.02.2022
8 K 658/20
Normen:
StVZO § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1;

Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe; Blaulicht; Kennleuchten für blaues Blinklicht; Ausnahmegenehmigung

VG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 8 K 658/20

DRsp Nr. 2022/6117

Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe; Blaulicht; Kennleuchten für blaues Blinklicht; Ausnahmegenehmigung

1. Über die Anerkennung von Personenkraftwagen als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVZO und die entsprechende Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 11 Abs. 1 FZV) hat die zuständige Behörde durch Verwaltungsakt zu entscheiden. 2. Unfallhilfswagen im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVZO sind Kraftfahrzeuge, die bei Unfällen oder Katastropheneinsätzen im Zusammenhang mit schienen- oder oberleitungsgebundenen öffentlichen Verkehrsmitteln der technischen Hilfeleistung dienen und die zu diesem Zweck mit (verkehrsmittel-)spezifischen und zusätzlichen Ausrüstungen bestückt sind, die bei gängigen Rettungsfahrzeugen, z.B. der Feuerwehren, nicht vorhanden sind. 3. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVZO im Wege der Ermessensreduzierung auf Null ist nur geboten, wenn anderenfalls Menschenleben nicht gerettet oder schwere gesundheitliche Schäden nicht abgewendet werden können (im Anschluss an Sächsisches OVG, Beschluss vom 31.01.2017 - 3 B 228/16 -, juris Rn. 16).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

StVZO § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1;