BGH - Beschluss vom 30.06.2015
4 StR 188/15
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315c;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 321
NZV 2015, 4
NZV 2016, 345
StV 2016, 286
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 19.02.2015

Unmittelbaren Führen des Fahrverhaltens des Angeklagten zu einer konkreten Gefahr im Rahmen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 4 StR 188/15

DRsp Nr. 2015/14224

Unmittelbaren Führen des Fahrverhaltens des Angeklagten zu einer konkreten Gefahr im Rahmen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Februar 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte im Fall III.4 der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist;

b)

im Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315c;

Gründe