AG Neuruppin, vom 23.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OWi 31/04
Unschädliches Fehlen der Toleranzabzüge in Urteilsgründen bei Angabe des Geschwindigkeitsmessgerätes vom Typ Vidista VDM-R
OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2004 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 188 B/04
DRsp Nr. 2005/250
Unschädliches Fehlen der Toleranzabzüge in Urteilsgründen bei Angabe des Geschwindigkeitsmessgerätes vom Typ Vidista VDM-R
Einer konkreten Angabe des zum Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten vorgenommenen Toleranzabzüge in den Urteilsgründen bedarf es nicht, wenn der Bußgeldrichter an deren Stelle den verwendeten Gerätetyp Vidista VDM-R angegeben hat, da bei der Verwendung dieses Gerätetyps keine nach jeweils gemessener Geschwindigkeit unterschiedliche Toleranzen berücksichtigt werden müssen.