Autor: Sitter |
Die in Straßenverkehrsangelegenheiten i.d.R. sehr kurzen Verjährungsfristen von drei bzw. sechs Monaten nach § 26 Abs. 3 StVG stellen die Verfolgungsbehörden naturgemäß immer wieder vor Probleme. Zum Ausgleich sieht der Gesetzgeber in § 33 OWiG einen umfangreichen Katalog von Tatbeständen vor, mit welchen die Behörden die laufende Verjährungsfrist unterbrechen können.
Die Unterbrechungstatbestände haben die Wirkung des Neubeginns der vollständigen Verjährungsfrist.
Der Unterbrechungskatalog des § 33 OWiG ist abschließend.
Nachfolgend werden die Unterbrechungstatbestände in der gesetzlichen Reihenfolge des § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG näher dargestellt.
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