8.4 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung, § 33 OWiG

Autor: Sitter

8.4.1 Wirkung der Verjährungsunterbrechung

Unterbrechungstatbestände

Die in Straßenverkehrsangelegenheiten i.d.R. sehr kurzen Verjährungsfristen von drei bzw. sechs Monaten nach § 26 Abs. 3 StVG stellen die Verfolgungsbehörden naturgemäß immer wieder vor Probleme. Zum Ausgleich sieht der Gesetzgeber in § 33 OWiG einen umfangreichen Katalog von Tatbeständen vor, mit welchen die Behörden die laufende Verjährungsfrist unterbrechen können.

Wirkung

Die Unterbrechungstatbestände haben die Wirkung des Neubeginns der vollständigen Verjährungsfrist.

Abschließender Katalog

Der Unterbrechungskatalog des § 33 OWiG ist abschließend.

Nachfolgend werden die Unterbrechungstatbestände in der gesetzlichen Reihenfolge des § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG näher dargestellt.

8.4.2 Vernehmung des Betroffenen, Nr. 1

Nur eine Unterbrechung