VGH Bayern - Urteil vom 17.01.2020
11 B 19.1274
Normen:
FeV § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c)-d);
Fundstellen:
DAR 2020, 159
DÖV 2020, 338
VRS 2020, 45
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 K 17.5985

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge aufgrund einer vorherigen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und Nichtbeibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens; Bestimmung des Zeitpunkts der gerichtlichen Überprüfung

VGH Bayern, Urteil vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 11 B 19.1274

DRsp Nr. 2020/2429

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge aufgrund einer vorherigen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und Nichtbeibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens; Bestimmung des Zeitpunkts der gerichtlichen Überprüfung

1. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt und sich aus dem materiellen Recht kein anderer Zeitpunkt ergibt.2. Ist die Anlasstat nach der Anordnung eines medizinischpsychologischen Gutachtens, aber noch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung getilgt, kann die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2018 wird in Ziffer 1 aufgehoben, soweit die Klage gegen Nummer 4 des Bescheids der Beklagten vom 23. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von O. vom 23. November 2017 abgewiesen worden ist.

Nummer 4 des Bescheids der Beklagten vom 23. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von O. vom 23. November 2017 wird aufgehoben.

II. III. IV. V.