Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2018 wird in Ziffer 1 aufgehoben, soweit die Klage gegen Nummer 4 des Bescheids der Beklagten vom 23. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von O. vom 23. November 2017 abgewiesen worden ist.
Nummer 4 des Bescheids der Beklagten vom 23. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von O. vom 23. November 2017 wird aufgehoben.
II. III. IV. V.
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