BGH - Beschluss vom 30.06.2022
StB 25/22
Normen:
BGB § 129a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 16.05.2022

Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland

BGH, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen StB 25/22

DRsp Nr. 2022/11849

Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland

Fördert ein Außenstehender die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, so bedarf es für die Tathandlung des Unterstützens im Sinne des § 129a Abs. 5 S. 1 StGB in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Celle wird

1.

der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Mai 2022 aufgehoben, soweit in den Fällen 1, 5, 9, 10, 12 und 13 der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Februar 2022 die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist,

2.

die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Februar 2022 auch hinsichtlich der Fälle 1, 5, 9, 10, 12 und 13 der Anklageschrift unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Celle zugelassen.

Normenkette:

BGB § 129a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2;

Gründe