BGH - Urteil vom 19.10.1993
VI ZR 20/93
Normen:
BGB § 251 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 251 Abs. 2 Unverhältnismäßigkeit 3
DAR 1994, 16
DRsp I(123)381a
ES Kfz-Schaden D-1/55
JuS 1994, 1004
MDR 1994, 37
NJW 1993, 3321
NZV 1994, 21
SP 1994, 115
VRS 86, 243
VersR 1994, 64
ZfS 1994, 12
r+s 1994, 137
Vorinstanzen:
Kammergericht LG Berlin,

Unverhältnismäßigkeit von Mietwagenkosten bei unfallbeschädigtem Taxi

BGH, Urteil vom 19.10.1993 - Aktenzeichen VI ZR 20/93

DRsp Nr. 1993/2418

Unverhältnismäßigkeit von Mietwagenkosten bei unfallbeschädigtem Taxi

»Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi an, so läßt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB nicht mittels einer allgemein gültigen "Regelgrenze" (hier: 200 %) des voraussichtlichen Verdienstausfalls bestimmen, sondern nur aufgrund einer die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Im Normalfall ist der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, nicht als unverhältnismäßig im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB zu versagen.«

Normenkette:

BGB § 251 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die als Taxen einsetzbare Fahrzeuge vermietet, begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 13. Dezember 1989, an dem der Taxiunternehmer 1. und die Fahrerin eines bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren.