OLG Hamm - Beschluss vom 03.08.2021
5 RBs 157/21
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, - Vorinstanzaktenzeichen 571 Js 750/20

Unwirksamkeit der Einspruchsbeschränkung gegen Bußgeldbescheid wegen berauschten FahrensKeine Rechtsfolgenbeschränkung bei unkonkretem BußgeldbescheidFehlende Angaben im Bußgeldbescheid zur Konzentration des Rauschmittels

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2021 - Aktenzeichen 5 RBs 157/21

DRsp Nr. 2021/15364

Unwirksamkeit der Einspruchsbeschränkung gegen Bußgeldbescheid wegen berauschten Fahrens Keine Rechtsfolgenbeschränkung bei unkonkretem Bußgeldbescheid Fehlende Angaben im Bußgeldbescheid zur Konzentration des Rauschmittels

Wird dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vorgeworfen, das Fahrzeug unter der Wirkung berauschender Mittel geführt zu haben (§ 24a Abs. 2 StVG), ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid keine Angaben dazu enthält, in welchen konkreten Konzentrationen berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid des Landrates des A Kreises vom 15.06.2020 wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in 500 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub (§ 25 Abs. 2 a StVG) festgesetzt. Zum Tatvorwurf heißt es unter anderem:

"Sie führten das Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels

Amphetamin und THC."