OLG Hamm - Beschluss vom 08.10.2015
III-3 RBs 254/15
Normen:
OWiG § 91; StPO § 451 Abs. 1; StVG § 21; StVG § 25 Abs. 2a ;
Vorinstanzen:
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 9873 Js 22233/14
AG Lübbecke, vom 16.03.2015

Unzulässigkeit der Parallelvollstreckung bei Fahrverboten mit und ohne Billigung der Viermonatsfrist

OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen III-3 RBs 254/15

DRsp Nr. 2015/19646

Unzulässigkeit der Parallelvollstreckung bei Fahrverboten mit und ohne Billigung der Viermonatsfrist

Bei der Frage, ob eine Parallelvollstreckung eines Fahrverbots zulässig ist, handelt es sich der Sache nach um eine Entscheidung über die Vollstreckung gerichtlicher Bußgeldentscheidungen. Für diese ist nicht der Tatrichter zuständig. Eine Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote ist auch in den sogenannten Mischfällen - ebenso wie bei der Vollstreckung zweier jeweils unter Billigung der 4-Monatsfrist verhängter Fahrverbote — bereits aufgrund des Wortlauts des § 25 Abs. 2a Satz 2 StPO unzulässig.

Tenor

Die Sache wird gern. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Anordnung der Parallelvollstreckung des Fahrverbots mit dem in dem Verfahren des Amtsgerichts Kassel — 388 OWi 9873 Js 22233/14 — verhängten Fahrverbot entfällt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Normenkette:

OWiG § 91; StPO § 451 Abs. 1; StVG § 21; StVG § 25 Abs. 2a ;

Gründe

I.