OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.06.2015
I-1 U 135/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2016, 1063
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 18.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 91/12

Ursächlichkeit eines Verkehrsunfalls für den Eintritt einer posttraumatischen Belastungsstörung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2015 - Aktenzeichen I-1 U 135/14

DRsp Nr. 2016/14839

Ursächlichkeit eines Verkehrsunfalls für den Eintritt einer posttraumatischen Belastungsstörung

1. Die Feststellung der Kausalität eines Verkehrsunfalls für den Eintritt einer posttraumatischen Belastungsstörung setzt den Vortrag eines tief verstörenden, existentiell bedrohlichen Erlebens während des Unfalls voraus. Gefühle von Wut und Kränkung wegen der Erlebnisse nach dem Unfall, nicht jedoch wegen des Unfallereignisses selbst, reichen hierfür nicht aus. 2. Gegen einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und der posttraumatischen Belastungsstörung spricht ein beschwerdefreies Intervall von 18 Monaten zwischen dem Unfall und dem Beginn einschlägiger Beschwerden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.