BGH - Beschluß vom 19.08.1993
4 StR 627/92
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267;
Fundstellen:
BGHSt 39, 291
DAR 1993, 474
MDR 1993, 1107
NJW 1993, 3081
NStZ 1993, 592
NZV 1993, 485

Urteilsgründe bei Geschwindigkeitsverstoß

BGH, Beschluß vom 19.08.1993 - Aktenzeichen 4 StR 627/92

DRsp Nr. 1993/2476

Urteilsgründe bei Geschwindigkeitsverstoß

»a) Es stellt für sich allein genommen keinen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. b) Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung von Geschwindigkeitsmeßgeräten, deren tatsächliche Grundlagen in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, können im Rechtsbeschwerdeverfahren daher nicht aufgrund einer Sachrüge berücksichtigt werden.«

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267;