OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.11.2010
3 (4) SsBs 559/10-AK 203/10
Normen:
OWiG § 14 Abs. 1; OWiG § 17; StVG § 24; StVO § 29 Abs. 1; StVO 49 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 286
NZV 2012, 348

Veranstaltung eines bzw. Beteiligung an einem Kraftfahrzeugrennen[s]

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 3 (4) SsBs 559/10-AK 203/10

DRsp Nr. 2011/10159

Veranstaltung eines bzw. Beteiligung an einem Kraftfahrzeugrennen[s]

Zur Veranstaltung eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens im Sinne des § 29 StVO.

Kann dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden, ein Kraftfahrzeugrennen veranstaltet zu haben, können die tatsächlichen Feststellungen die Beteiligung an einem Kraftfahrzeugrennen ergeben.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 25. Mai 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene der Beteiligung an der Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer schuldig ist.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO, 24 StVG, 14 Abs. 1, 17 OWiG

Normenkette:

OWiG § 14 Abs. 1; OWiG § 17; StVG § 24; StVO § 29 Abs. 1; StVO 49 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe:

I. Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 25.5.2010 wurde der Betroffene wegen vorsätzlichen Veranstaltens eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldbuße von 300 € verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 26.5.2010.

Die gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat mit der Sachrüge nach Maßgabe der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung keinen Erfolg.