BGH - Beschluß vom 07.12.1993
XI ZR 207/93
Normen:
ZPO §§ 233, 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 956
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Verantwortlichkeit des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für die Wahrung der Rechtsmittelfrist nach Erteilung eines Prüfungsauftrags; Anforderungen an die Ausgangskontrolle

BGH, Beschluß vom 07.12.1993 - Aktenzeichen XI ZR 207/93

DRsp Nr. 1995/3649

Verantwortlichkeit des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für die Wahrung der Rechtsmittelfrist nach Erteilung eines Prüfungsauftrags; Anforderungen an die Ausgangskontrolle

1. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, der den erstinstanzlichen Anwalt mit der Prüfung der Revisionsaussichten beauftragt, bleibt für die Wahrung der Rechtsmittelfrist verantwortlich und darf diese Aufgabe nicht dem erstinstanzlichen Anwalt zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung überlassen. 2. Zu den Anforderungen an die Kontrolle des Ausgangs des an den Revisionsanwalt gerichteten Auftragsschreibens.

Normenkette:

ZPO §§ 233, 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das - die Klageabweisung bestätigende - Berufungsurteil ist dem Kläger am 23. September 1993 zugestellt worden. Seine Revision ist am 8. November 1993 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Wegen der Versäumung der Revisionsfrist hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen: