LAG Hamm - Beschluss vom 06.09.2022
7 TaBV 13/22
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99; BetrVG § 101; BGB § 613a;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 33
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 88/21

Verbindlichkeit tariflicher Eingruppierungsregeln nach Betriebsübergang auf einen tariflich nicht gebundenen Arbeitgeber

LAG Hamm, Beschluss vom 06.09.2022 - Aktenzeichen 7 TaBV 13/22

DRsp Nr. 2022/16521

Verbindlichkeit tariflicher Eingruppierungsregeln nach Betriebsübergang auf einen tariflich nicht gebundenen Arbeitgeber

Nach einem Betriebsübergang sind die (ehemals) tariflichen Eingruppierungsregeln die vom tariflich nicht gebundenen Arbeitgeber bis zu einer Neuregelung gegenüber dem Betriebsrat zu beachtenden Entlohnungsgrundsätze i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.01.2018, 1 AZR 65/17 und Beschluss vom 08.12.2009, 1 ABR 66/08).

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld, verkündet am 05.01.2022, 4 BV 88/21, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99; BetrVG § 101; BGB § 613a;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines sogenannten Eingruppierungserzwingungsverfahrens um die Pflicht der Arbeitgeberin zur Eingruppierung von (noch) zwei Arbeitnehmerinnen in die Lohn- und Gehaltsordnung des Lohn- und Gehaltstarifvertrages zwischen der A GmbH, der B Fleischwarenfabrik C GmbH und der Gewerkschaft NGG vom 20.09.2016.

Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gewählte siebenköpfige Betriebsrat. DieArbeitgeberin produziert im Wesentlichen schimmelgereifte Rohwurst; sie ist streitlos nicht tarifgebunden.

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