BGH - Urteil vom 06.07.1993
VI ZR 228/92
Normen:
BGB § 252; ZPO § 287;
Fundstellen:
BB 1993, 1830
BGHR BGB § 252 Satz 2 Verdienstentgang 2
BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Verdienstausfall 2
DAR 1993, 429
DB 1993, 2230
DRsp I(123)383d
ES Kfz-Schaden L-2/23
MDR 1994, 43
NJW 1993, 2673
NZV 1993, 428
VerkMitt 1994, 9
VersR 1993, 1284
ZfS 1993, 335

Verdienstausfall eines Selbständigen bei neugegründetem Unternehmen

BGH, Urteil vom 06.07.1993 - Aktenzeichen VI ZR 228/92

DRsp Nr. 1993/2520

Verdienstausfall eines Selbständigen bei neugegründetem Unternehmen

»Bei der Geltendmachung von unfallbedingtem Verdienstausfall eines selbständig Tätigen dürfen die Anforderungen an die Darstellung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines neu gegründeten Unternehmens nicht überspannt werden.«

Normenkette:

BGB § 252; ZPO § 287;

Tatbestand:

Am 26. Mai 1984 erlitt der Ehemann der Klägerin, Hans M., als Motorradfahrer einen Bruch des Schlüsselbeins und des linken Schulterblatts, als er versuchte, dem aus einer Grundstücksausfahrt rückwärts herausfahrenden PKW des Dr. H. auszuweichen. Die Verletzungen, die wegen der Herausbildung von Fehlstellungen zeitweise auch operativ behandelt werden mußten, veranlaßten Hans M., seine Tätigkeit für die M + M GmbH, deren Gesellschafter zu 80 % und alleiniger Geschäftsführer er war, einzuschränken. Inzwischen ist die GmbH nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse im Handelsregister gelöscht.